Wenn Ihre Mutter heute einen Antrag auf Pflegegrad 2 stellt, gilt ein anderes Recht als für jemanden, der denselben Antrag im März 2027 einreicht. Genau diese Unsicherheit beschäftigt derzeit viele Familien, die sich um ältere Angehörige kümmern oder selbst auf Unterstützung angewiesen sind. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf zur Pflegereform 2027 beschlossen, ein Gesetz ist daraus aber noch nicht geworden.
Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige lohnt sich jetzt ein nüchterner Blick auf das, was tatsächlich feststeht und was noch Verhandlungssache ist. Der Kabinettsbeschluss unterscheidet sich an mehreren Stellen vom ursprünglichen Referentenentwurf, etwa bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige. Wer sich an älteren Berichten orientiert, bekommt deshalb leicht ein verzerrtes Bild der aktuellen Planung.

Was ist beschlossen – und was gilt noch nicht?
Beschlossen ist bislang nur der Gesetzentwurf des Bundeskabinetts, nicht das Gesetz selbst. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt das heutige Recht nach SGB XI unverändert in Kraft, wie auch ein Merkblatt des Deutschen Pflegebeistands zum aktuellen Rechtsstand festhält.
Was bedeutet der Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026?
Mit dem Kabinettsbeschluss hat sich die Bundesregierung auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) geeinigt, nachdem Union und SPD monatelang über Details gerungen hatten. Gesundheitsminister Carsten Linnemann bezeichnete das Paket selbst als „ersten wichtigen Schritt“ zur Stabilisierung der Pflegeversicherung, wie aus einem Überblick der Tagesschau hervorgeht. Eine umfassende Strukturreform wurde dabei ausdrücklich vertagt.
Der Beschluss des Bundeskabinetts ist rechtlich eine Absichtserklärung der Bundesregierung, kein verabschiedetes Gesetz. Das bedeutet für Sie: Ansprüche, die heute im SGB XI stehen, bestehen unverändert fort, solange der Bundestag nichts anderes beschlossen hat.
Wie geht es im Gesetzgebungsverfahren weiter?
Als Nächstes berät der Bundesrat den Entwurf, anschließend läuft das parlamentarische Verfahren im Bundestag mit Ausschussberatungen und Lesungen. Erst nach Zustimmung beider Kammern und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird aus dem Entwurf geltendes Recht.
In diesem Verfahren können sich einzelne Regelungen noch ändern, wie auch ein Überblick von pflege.de zum aktuellen Stand betont. Wer heute mit festen Beträgen oder Stichtagen plant, sollte das Wort „geplant“ ernst nehmen.
Welche Änderungen sind für 2027, 2028 und 2029 vorgesehen?
Der Großteil der Neuregelungen soll zum 1. Januar 2027 greifen, darunter die neuen Budgets und die veränderten Schwellenwerte bei der Begutachtung. Für 2028 sind laut dem Kabinettsentwurf unter anderem die fachliche Pflegebegleitung, neue Akut-Kurzzeitpflegeplätze und bundesweit einheitliche Vorgaben zur Nachbarschaftshilfe vorgesehen.
Ab 2029 soll laut der Tagesschau eine jährliche Anpassung der Pflegeleistungen auf Basis der Inflation erfolgen. Diese Reihenfolge ist Teil des Entwurfs, nicht bereits Gesetz.
Welche Pflegeleistungen sollen sich ab 2027 ändern?
Der Kabinettsentwurf bündelt mehrere bisher getrennte Leistungen in vier neue Budgets: das Entlastungsbudget, das Sachleistungsbudget, das Sozialraumbudget und das Überbrückungsbudget. Dahinter steht die Idee, Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Verbrauchshilfsmittel flexibler kombinierbar zu machen, allerdings mit weniger getrennten Einzeltöpfen als heute.
Was soll aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden?
Das Pflegegeld soll nach aktuellem Stand erhalten bleiben, aber unter neuen Bedingungen steigen. Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 soll es ab 2027 bei Pflegegrad 2 auf 380 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 630 Euro, bei Pflegegrad 4 auf 890 Euro und bei Pflegegrad 5 auf 1.080 Euro steigen, gegenüber heute 347, 599, 800 und 990 Euro, wie ein Beitrag des Deutschen Pflegebeistands zum Bestandsschutz auflistet.
Wichtig für die Planung: Aus diesem höheren Betrag sollen künftig auch Verbrauchs-Pflegehilfsmittel und Teile der Ersatzpflege bezahlt werden, die heute separate Ansprüche sind. Mehr Geld auf dem Papier bedeutet also nicht automatisch mehr Spielraum im Alltag.
Eine im Referentenentwurf vorgesehene Kürzung auf die Hälfte des Budgets in den ersten drei Monaten nach Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 ist im Kabinettsentwurf gestrichen worden. Die Pflegesachleistung soll ähnlich in ein Sachleistungsbudget überführt werden, aus dem künftig auch professionelle Ersatzpflege finanziert wird.
Wer könnte das Sozialraumbudget statt des Entlastungsbetrags nutzen?
Das Sozialraumbudget soll den heutigen Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5 ersetzen und ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie für Nachbarschaftshilfe gedacht. Nach den Angaben der Techniker Krankenkasse soll der Betrag altersabhängig ausfallen, mit höheren Beträgen unter 25 Jahren und einer Anhebung für Erwachsene gegenüber den heutigen 131 Euro.
Für Pflegegrad 1 ist die Lage anders: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat soll bei häuslicher Pflege komplett entfallen, auch für Menschen, die ihn bereits beziehen. Ein Bestandsschutz ist für diesen Posten nach dem Kabinettsentwurf nicht vorgesehen.
Nicht verbrauchtes Sozialraumbudget soll zum Jahresende verfallen, ähnlich wie beim heutigen Entlastungsbetrag. Wer regelmäßig Nachbarschaftshilfe oder Alltagsbegleitung in Anspruch nimmt, etwa über Angebote wie sie auch im Bereich der Altenbetreuung beschrieben werden, sollte die jährliche Abrechnung im Blick behalten.
Wie soll das Überbrückungsbudget bei Ausfall einer Pflegeperson helfen?
Das Überbrückungsbudget soll die heutige Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Akutsituationen ersetzen, etwa wenn eine Pflegeperson plötzlich ausfällt. Es kann laut dem Kabinettsentwurf für ambulante Pflege- und Betreuungsnotdienste sowie für vollstationäre Kurzzeitpflege verwendet werden.
Für geplante, nicht akute Abwesenheiten einer Pflegeperson soll hingegen das Entlastungsbudget greifen. Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro soll zum 1. Januar 2027 vollständig entfallen, ohne Unterscheidung zwischen bereits laufenden und neuen Fällen, wie der Deutsche Pflegebeistand beschreibt.
Was bedeuten die neuen Budgets für die Pflege zu Hause?
Für die häusliche Pflege bedeutet die Umstellung vor allem: mehr Flexibilität bei der Verwendung, aber weniger getrennte Reserven für unterschiedliche Zwecke. Wer heute Pflegegeld, Verhinderungspflege und Verbrauchshilfsmittel nacheinander ausschöpft, müsste ab 2027 alle drei aus einem gemeinsamen Entlastungsbudget bestreiten.
Für Angehörige, die die ambulante Pflege organisieren, lohnt sich ein genauer Blick auf die eigene Haushaltsrechnung, sobald der Gesetzestext feststeht. Eine erste Orientierung zur häuslichen Pflege bietet auch das Infomaterial zur häuslichen Pflege.
Was könnte sich bei Pflegegraden und bestehenden Ansprüchen ändern?
Die größte strukturelle Änderung betrifft die Schwellenwerte bei der Pflegebegutachtung für die Pflegegrade 1 bis 3, während bestehende Einstufungen nach dem Kabinettsentwurf grundsätzlich geschützt bleiben sollen. Für Neuanträge könnte der Weg in einen Pflegegrad dadurch spürbar anspruchsvoller werden.
Welche höheren Schwellen sind bei der Pflegebegutachtung geplant?
Nach dem Entwurf sollen für Pflegegrad 1 künftig 15 statt bisher 12,5 Punkte nötig sein, für Pflegegrad 2 dann 30 statt 27 Punkte und für Pflegegrad 3 50 statt 47,5 Punkte. Die Schwellen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben nach den Angaben von pflege.de unverändert.
Konkret heißt das: Wer nach heutigen Regeln mit 28 Punkten in Pflegegrad 2 eingestuft wird, würde nach den geplanten Schwellenwerten nur noch Pflegegrad 1 erreichen. Besonders betroffen sind damit Menschen, deren Begutachtungsergebnis knapp an einer dieser Grenzen liegt.
Was gilt für Menschen mit einem bestehenden Pflegegrad?
Ein bereits bewilligter Pflegegrad soll nach dem Kabinettsentwurf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte herabgesetzt werden. Der Entwurfstext in § 142b Abs. 2 SGB XI-E sieht vor, dass die bestehende Einstufung bis zu einer Neubegutachtung fortbesteht und selbst dann nicht allein aufgrund der geänderten Schwellen gekürzt werden darf, wie im Bestandsschutz-Beitrag des Deutschen Pflegebeistands im Wortlaut zitiert wird.
Eine Herabstufung bliebe aber möglich, wenn sich die tatsächliche Selbstständigkeit nachweislich verbessert hat. Der Bestandsschutz bezieht sich also auf die Schwellenwerte, nicht auf jede künftige Neubegutachtung.
Was sollten Senioren und Angehörige bei einem Antrag jetzt beachten?
Für einen Antrag, der heute gestellt wird, gelten die aktuellen, niedrigeren Schwellenwerte, solange das PNOG nicht in Kraft getreten ist. Ob sich ein Antrag lohnt, hängt vom tatsächlichen Unterstützungsbedarf ab, nicht vom Kalender.
Der Sozialverband VdK rät nach einem Bericht der Allgäuer Zeitung dazu, bei vorliegendem Bedarf nicht unnötig zu warten. Eine pauschale Empfehlung, „jetzt schnell“ einen Antrag zu stellen, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung durch die Pflegekasse oder eine Pflegeberatung. Wer unsicher ist, ob die eigene Situation einem Pflegegrad entspricht, kann sich vorab mit einem Pflegegradrechner orientieren und anschließend das Gespräch mit der Pflegekasse suchen, etwa auch bei spezifischen Krankheitsbildern wie in unserem Beitrag zum Pflegegrad bei Demenz beschrieben.
Wie sollen Vorsorge und Unterstützung im Alltag gestärkt werden?
Der Entwurf setzt unter dem Motto „Reha statt Pflege“ einen Schwerpunkt auf Prävention, Früherkennung und persönliche Begleitung im Pflegealltag. Zentrale Bausteine sind der sogenannte Check-up 60+, eine verstärkte Prüfung von Rehabilitationsmöglichkeiten und eine neue fachliche Pflegebegleitung.
Was ist zum „Check-up 60+“ vorgesehen – und was ist daran noch offen?
Versicherte ab 60 Jahren sollen künftig Anspruch auf eine spezielle Früherkennungsuntersuchung erhalten, die gesundheitliche Risiken frühzeitig aufdecken soll. Nach den Angaben der Tagesschau zum Kabinettsentwurf ist das Ziel, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.
Offen bleibt bislang, wie genau die Untersuchung inhaltlich ausgestaltet wird, welche konkreten Leistungen sie umfasst und über welchen Kostenträger sie exakt abgerechnet wird. Hier lohnt sich vor der eigenen Terminplanung ein Blick auf verbindliche Informationen der Pflegekasse oder des Bundesgesundheitsministeriums, sobald das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgeschritten ist.
Welche Rolle spielen Prävention, Früherkennung und Rehabilitation?
Der Entwurf will künftig „konsequenter“ prüfen, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf senken oder verzögern kann, bevor Pflegeleistungen beantragt werden. Diese Prüfung soll laut der Tagesschau systematischer in die Begutachtung einfließen als bisher.
Für Betroffene bedeutet das praktisch: Ein Reha-Antrag könnte in Zukunft häufiger vor oder parallel zu einem Pflegegrad-Antrag stehen. Das kann sinnvoll sein, ersetzt aber keine individuelle ärztliche Einschätzung zur Belastbarkeit.
Wann soll die fachliche Pflegebegleitung beginnen?
Die fachliche Pflegebegleitung soll nach dem Kabinettsentwurf ab 2028 eingeführt werden, zusammen mit neuen Leistungsansprüchen auf ambulante Pflege- und Betreuungsnotdienste. Sie soll pflegebedürftige Menschen und ihre Familien vor Ort unterstützen und dabei helfen, die pflegerische Situation zu stabilisieren, wie aus dem Überblick der Techniker Krankenkasse hervorgeht.
Bis Mitte 2027 sollen zunächst die Richtlinien für Pflegebegleitung und Akutpflege erarbeitet werden. Das digitale Pflege-Cockpit, das Informationen und Anträge an einem Ort bündeln soll, ist bis 2030 in Ausbaustufen geplant.
Was ist bei Beiträgen, Pflegekosten und künftigen Anpassungen geplant?
Die Pflegeversicherung steckt in einer akuten Finanzierungslücke, für 2027 werden laut dem ZDF rund acht Milliarden Euro fehlen, bis 2030 könnte das Defizit auf über 17 Milliarden Euro steigen. Der Kabinettsentwurf reagiert darauf mit höheren Beiträgen für bestimmte Gruppen und mit einer jährlichen Anpassung der Leistungen ab 2029.
Für wen könnten die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen?
Der Zuschlag für Kinderlose soll von heute 0,6 Prozent auf 0,9 Prozent des Bruttogehalts steigen, eine stärkere Anhebung als ursprünglich mit 0,7 Prozent diskutiert. Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent soll laut der Tagesschau dagegen stabil bleiben.
Für mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner soll ab 2027 ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent erhoben werden, mit Ausnahmen etwa für Eltern von Kindern mit Behinderungen und für pflegende Angehörige. Die Beitragsbemessungsgrenze soll zusätzlich zur regulären Anhebung um 300 Euro auf 6.375 Euro monatliches Bruttogehalt steigen. Auch für Minijobs sollen künftig Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, was laut ZDF jährlich zusätzliche 1,4 Milliarden Euro einbringen soll.
Eine im Referentenentwurf vorgesehene Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige auf rund 70 Prozent wurde im Kabinettsentwurf gestrichen. Die Pflegekasse soll diese Beiträge weiterhin in voller Höhe übernehmen.
Wie sollen Pflegeleistungen künftig angepasst werden?
Ab 2029 ist eine jährliche Anhebung der Pflegeleistungen vorgesehen, orientiert an der Inflation beziehungsweise laut Tagesschau konkret an der Preisentwicklung. Damit würde die bisherige Praxis unregelmäßiger, politisch beschlossener Anpassungen durch einen automatisierten Mechanismus ersetzt.
Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet das langfristig mehr Planbarkeit, auch wenn die genaue Berechnungsformel noch nicht abschließend im Gesetzestext steht. Eine im Entwurf diskutierte Streckung der Heim-Zuschläge nach Wohndauer ist im Kabinettsentwurf gestrichen worden.
Was bedeutet der Entwurf für Angehörige und Menschen im Pflegeheim?
Für Menschen im Pflegeheim bleibt der heutige Leistungszuschlag nach § 43c nach dem Kabinettsentwurf unverändert bestehen, ebenso der Zuschuss zum Eigenanteil für bestehende Fälle nach § 43 Abs. 3. Der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Jahr lag zuletzt bundesweit bei 3.245 Euro, mit deutlichen Unterschieden zwischen den Bundesländern, wie Zahlen des ZDF zeigen.
Einen von der SPD geforderten „Pflegedeckel“ gegen steigende Eigenanteile enthält der Kabinettsentwurf nicht. Die Diskussion über eine grundlegendere Strukturreform, etwa einen Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung, soll eine eigene Pflegestrukturkommission führen, die das System laut Linnemann „für die 30er-Jahre fit machen“ soll.
Bis zum fertigen Gesetz bleiben die heutigen Ansprüche maßgeblich
Der Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 ist ein wichtiger Zwischenschritt, aber kein fertiges Gesetz. Solange Bundestag und Bundesrat nicht zugestimmt haben und der Text nicht im Bundesgesetzblatt steht, gelten Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und die heutigen Pflegegrad-Schwellen unverändert fort.
Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige lohnt sich deshalb eine zweigleisige Herangehensweise: die heutigen Pflegeleistungen und Ansprüche bei der eigenen Pflegekasse kennen und nutzen, und gleichzeitig die weitere Entwicklung des PNOG im Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten. Wer unsicher ist, wie sich eine Entscheidung heute auf das künftige Pflegesystem auswirkt, findet bei der Pflegeberatung der eigenen Pflegekasse eine verlässlichere Antwort als bei vorläufigen Zahlen aus einem Entwurf, der sich noch ändern kann.